Eine wichtige Entscheidung, die ein Paar zur Hochzeit treffen sollte, ist die des Güterstandes. Danach richtet sich nämlich die Zuordnung des Vermögens während der Ehe und dessen Verteilung nach einer eventuellen Trennung. Die meisten Ehepaare leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der gilt automatisch immer dann, wenn nichts anderes in einem Ehevertrag festgelegt wurde.
Doch die wenigsten wissen auch, was "Zugewinngemeinschaft" bedeutet. "Viele denken, im gesetzlichen Güterstand sind die Eheleute kraft Gesetzes gemeinsam Eigentümer ihres Vermögens und gemeinsam Schuldner ihrer Verbindlichkeiten. Tatsächlich hat aber die bloße Eheschließung auf die Frage, welchem Ehepartner was gehört und wer für Schulden haftet, keinen Einfluss.
Die Furcht, für die Schulden des anderen mithaften zu müssen, ist daher unbegründet. Für Schulden des anderen Ehegatten muss man aufgrund von Vereinbarungen und Verträgen gerade stehen, zum Beispiel wenn ein Darlehensvertrag mit der Bank auf beide Ehepartner lautet und von beiden unterschrieben wurde.
Auch das Vermögen der Eheleute bleibt bei der Zugewinngemeinschaft getrennt. Es wird also mit der Heirat nicht alles automatisch gemeinsames Vermögen beider Ehepartner. Da man allerdings davon ausgeht, dass das im Laufe der Ehezeit erworbene Vermögen auf einer gemeinsamen Leistung beider Eheleute beruht, soll nach dem Gesetz im Falle der Scheidung ein Vermögensausgleich stattfinden. "Dies macht vielfach auch Sinn, denn nach wie vor ist es meist so, dass ein Ehepartner (mehr) Geld verdient und die Möglichkeit hat, Vermögen zu bilden, während der andere Kinder großzieht und so kein oder weniger Einkommen erzielt – und damit kaum die Möglichkeit hat, Vermögen zu bilden", gibt Dr. Anja Heringer von der Landesnotarkammer Bayern zu bedenken. Für die Berechnung des Ausgleichs wird das Vermögen eines jeden Ehepartners bei Beginn der Ehe (Anfangsvermögen) mit seinem Vermögen am Eheende (Endvermögen) verglichen. Hat der eine mehr als der andere an Vermögen hinzuerworben, ist die Differenz zwischen den Vermögenszuwächsen im Falle der Scheidung auszugleichen.
Nach früherem Recht blieben Schulden, die bei der Eheschließung bereits vorhanden waren und zu einem "negativen" Anfangsvermögen geführt hätten, unberücksichtigt. Dies hat nicht selten zu Ungerechtigkeiten geführt und wurde deshalb geändert.
Generell sollte man jedoch bedenken, dass den gesetzlichen Bestimmungen ein Eheleitbild zugrunde liege, welches den eigenen Lebensverhältnissen und Vorstellungen nicht immer gerecht werde. "Individuelle Lösungen, insbesondere zum Unterhalt und Güterstand können zu mehr Rechtssicherheit und Einzelfallgerechtigkeit beitragen. Solche Vereinbarungen können auch noch nach der Hochzeit aufgesetzt werden. Wenn sie auch vor dem Gesetz bestand haben sollen, müssen sie von einem Notar beurkundet werden. Zumindest aber sollten sich Ehepaare beraten lassen, um überhaupt erkennen zu können, ob die gesetzlichen Bestimmungen bei ihnen im Falle der Scheidung zu gerechten Ergebnissen führen würden.
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